Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss im Verhältnis Schweiz – EU entschieden werden, welchem Sozialversicherungssystem der Verwaltungsrat zu unterstellen ist (demjenigen in der Schweiz oder seinem Wohnsitzstaat in der EU). Da die Verwaltungsratstätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) qualifiziert und in dieser Konstellation massgebend ist für die Zuständigkeit des Sozialversicherungssystems, ist der Verwaltungsrat so zu behandeln, als würde er sämtliche Einkommen in der Schweiz erzielen. Somit sind sämtliche Einkünfte dem Schweizer Sozialversicherungssystem zu unterstellen. Die Gesellschaft in der Schweiz, welche die Verwaltungsratsentschädigung bezahlt, hat nur auf diesem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu erheben und abzuliefern.
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