Die bestehende Verordnung zur Versammlung von Gesellschaften wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Generalversammlungen können weiterhin schriftlich oder online abgehalten werden.
4. Kapitel: Versammlungen von Gesellschaften
Art.27
1) Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
2) Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 29 Absatz 4. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden (Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (Verlängerung; Testkosten), in Kraft seit 14.Sept. 2020 (AS 2020 3695)).
Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2020 um 00:00 Uhr in Kraft.
2) Sie gilt bis zum 13. September 2020 (Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (Verlängerung; Testkosten), in Kraft seit 14.Sept. 2020 (AS 2020 3695)).
3) ... 2)
4) Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.