Änderungen in der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Beteiligungen)
Schweiz
Das Kreisschreiben 28 «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» erfährt eine signifikante Änderung. Gemäss Beschluss der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) wird bei operativen Gesellschaften die Berechnung des Ertragswertes für Bilanzstichtage ab 1. Januar 2021 (d.h. Geschäftsjahre, die im 2021 enden) angepasst. Der Ertragswert bildet in aller Regel die Hauptbasis für den Vermögenssteuerwert und wurde bislang auf Basis des SWAP-Satzes berechnet und war über die letzten Jahre stabil bei 7% verharrt. Neu stellt er einen 3-Jahres-Durchschnitt der drei dem Veranlagungsjahr vorausgegangenen Jahre dar, und setzt sich zusammen aus dem risikofreien Zinssatz, einer Risikoprämie und einem Illiquiditätszuschlag. Für das Jahr 2021 errechnet sich so ein Kapitalisierungszinssatz von 9.5%, wodurch sich der Ertragswert aktuell um 26.3% reduziert (Veränderung Kapitalisierungszinssatz / neuen Kapitalisierungszinssatz).
Die Grundlage für den Substanzwert bildet nach wie vor die handelsrechtliche Jahresrechnung unter Berücksichtigung bestimmter steuerlicher Anpassungen (z.B. amtlicher Wert der Liegenschaften anstelle Buchwert) und vor Berücksichtigung von STAF-bedingten Zusatzabzügen und / oder Aufdeckung von stillen Reserven.
Kanton Bern
Der Kanton Bern übernimmt die vorstehend dargestellten Anpassungen ebenfalls, darüber hinaus ergeben sich spezifisch noch folgende Anpassungen: Gemäss Praxis der kantonalen Steuerverwaltung Bern wurde aus Praktikabilitätsgründen in aller Regel - sofern es der Steuerpflichtige nicht anders verlangte - bisher der Vorjahressteuerwert von Wertpapieren ohne Kurswert für die Veranlagung der Vermögenssteuer herangezogen. Während im Jahr 2020 der Steuerwert 2019 massgebend war, wird ab Steuerjahr 2021 von der Vergangenheitsbetrachtung auf den Gegenwartswert als Steuerwert umgestellt. Dies bedeutet, dass der Vermögenssteuerwert 2021 bereits in der Steuererklärung 2021 zu erfassen ist und im aktuellen Jahr Grundlage der Veranlagung bildet.
Steuerliche Folgen
Von der Veränderung sind vorwiegend die Aktionäre und Gesellschafter von Beteiligungen an KMU’s betroffen. Durch den höheren Kapitalisierungszinssatz resultieren aktuell tiefere kapitalisierte Ertragswerte von gegenwärtig 26.3%, womit der Unternehmenswert und damit das steuerbare Vermögen grundsätzlich sinken. Die effektive Auswirkung ist umso grösser, je höher der Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert ist.
In nachfolgendem Beispiel ist der Einfluss auf den Unternehmenswert und damit den Steuerwert dargestellt, welcher hier um 15.5% abnimmt:
Die Kehrseite(n) der Medaille
Während ein tieferer Vermögenssteuerwert – in obigem Beispiel rund CHF 160’000 weniger als zuvor – für die jährliche Steuererklärung grundsätzlich eine erfreuliche Nachricht darstellt, beeinflusst diese Anpassung sowie die Umstellung im Kanton Bern die strategische Steueroptimierung:
· Kaufpreisfindung bei Nachfolgeregelungen, deren Preisbildung sich vereinfacht am Steuerwert orientiert
· Einem allenfalls schlechten Jahresergebnis im vom Corona-Lockdown gezeichneten Jahr 2020 kann aufgrund der jetzt erfolgenden Umstellung zu wenig Rechnung getragen werden.
Um aus diesen auf den ersten Blick vermeintlich nachteiligen Auswirkungen sowohl betriebswirtschaftlich wie auch steuerlich das Optimum herauszuholen, bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an. Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden.