1.) COVID-19-Kredit bis zu CHF 500’000 können gewährt werden, wenn der/die Selbständigerwerbstätige oder die juristische Person (ohne Landwirtschaft) erklärt, dass sie
a. vor dem 1. März 2020 gegründet wurde;
b. sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet;
c. aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist und
d. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur ….erhalten hat.
- Der Jahreszins beträgt 0.0%
- Der gewährte Kredit ist innerhalb von 5 Jahren vollständig zu amortisieren.
- Amortisation: 5 Jahre. Bei erheblicher Härte für den Kreditnehmer/-nehmerin Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden.
2.) COVID-19-Kredit Plus bis zu CHF 20’000’000 können gewährt werden, wenn der/die Selbständigerwerbstätige oder die juristische Person (ohne Landwirtschaft)
a. die oben erwähnte Erklärung abgibt und über eine Unternehmes-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt und
b. die Bank des Gesuchstellers gemäss einer branchenüblichen Kreditprüfung unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft einen positiven Entscheid fällt und dies ….gegenüber der Bürgschaftsorganisation bestätigt.
Die Solidarbürgschaft reduziert sich um die Höhe des bereits oben unter Ziffer 1.) beschriebenen Kredits. Generell wird der Kredit Plus für den CHF 500’000 übersteigenden Anteil zu 85% vom Bund abgesichert. Die kreditgebende Bank beteiligt sich mit 15% am Kredit.
- Der Jahreszins beträgt bei Kontokorrentlimiten und bei Vorschüssen mit fester Laufzeit 0.5% auf dem vom Bund abgesicherten Anteil.
- Der gewährte Kredit ist innerhalb von 5 Jahren vollständig zu amortisieren.
- Amortisation: 5 Jahre. Bei erheblicher Härte für den Kreditnehmer/-nehmerin Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden.
3.) Eine Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn
a. der Umsatzerlös 2019 des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin CHF 500 Mio. überstiegen hat; oder
b. der zu verbürgende Kredit für neue Investitionen ins Anlagevermögen gewährt würde, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
4.) Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind unter anderem folgende Handlungen ausgeschlossen:
a. Dividendenausschüttungen und Tantiemen sowie Rückzahlung von Kapitaleinlagen.
b. Gewährung von Aktivdarlehen oder deren Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 ….aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt.
c. das Zurückführen von Gruppendarlehen.
5.) Einreichestelle
https://covid19.easygov.swiss/
6.) Formular COVID-19-Kreditvereinbarung (muss für COVID-19-Kredit und COVID-19-Kredit Plus ausgefüllt und eingereicht werden)
7.) Strafbestimmungen
Busse bis zu CHF 100’000
- sofern mit falschen Angaben einer der genannten Kredite erwirkt wird oder
- wenn die Kreditmittel für Handlungen in Ziffer 4 oben verwendet werden.